Die Satzung des Vereins Kinderfreundliche Kommunen e.V.

Bestätigte Fassung vom 25.04.2013

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Kinderfreundliche Kommunen – Verein zur Förderung der Kinderrechte in den Städten und Gemeinden Deutschlands“ und führt den Zusatz „e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung..

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie Erziehung und Bildung durch die aktive Unterstützung zur Verbesserung der Kinderfreundlichkeit von Kommunen in Deutschland nach dem Vorbild der internationalen Child Friendly Cities Initiative des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen UNICEF.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die aktive Unterstützung von Kommunen, die sich für die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes formulierten Kinderrechte einsetzen und dies dokumentieren wollen. Damit will der Verein die Rechte der in Deutschland lebenden Kinder auf der kommunalen Ebene stärken. Der Verein unterstützt und begleitet die Bestandsaufnahme und die dazugehörige Auswertung der Standortbestimmung der Kommunen, die Erarbeitung eines Städteprofils, die Durchführung von Workshops mit Kindern und Jugendlichen in Schulen oder auf anderer Ebene, die Festlegung eines Aktionsplans mit Zielvereinbarung für die Kommune sowie die Maßnahmenumsetzung. Des Weiteren sorgt der Verein für den Erfahrungsaustausch zwischen den Kommunen im Hinblick auf deren Konzepte zur Schaffung einer kinderfreundlichen Kommune.

4. Der Verein kann in seiner Funktion als Richtliniensetzer für die Kinderfreundlichkeit einer Kommune die Einhaltung der erarbeiteten Zielvereinbarung und damit einhergehenden Kinderfreundlichkeit prüfen und die Öffentlichkeit durch Veröffentlichung in jedweder Form über die Ergebnisse dieser Prüfung informieren.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Kinderhilfswerks e.V. und des Deutschen Komitees für UNICEF e.V. werden. Das Deutsche Kinderhilfswerk sowie das Deutsche Komitee für UNICEF sind Mitglieder als juristische Personen.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einer Mehrheit von drei Vierteln.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat. Zum Ausschluss sind drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins „Kinderfreundliche Kommunen“ zu fördern, sich für unter § 2 genannten Ziele und Aufgaben einzusetzen, die Arbeit des Vereins zu fördern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die seinen Zielen schaden könnten.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedschaft im Verein wird bis auf weiteres beitragsfrei gestellt. Der Verein ist jedoch berechtigt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder bedarf, zu einem späteren Zeitpunkt Beiträge zu erheben.

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und dem Schatzmeister.

3. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder unter Berücksichtigung von schriftlichen Stimmbotschaften, wobei die Übermittlung per E-Mail ausreicht. Im Umlaufverfahren entscheidet er mit Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.

5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax, Videokonferenz oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
Bei Stimmabgaben in schriftlicher oder elektronischer Form sind diese durch den Vorsitzenden körperlich zu verbinden und mit einem von ihm datierten und eigenhändig unterschriebenen Protokoll, welches den Vorgang vorgenannter Abstimmung wiedergibt, zu versehen.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer/innen bestellen. Geschäftsführer/innen können zu besonderen Vertretern i.S.d. § 30 BGB ernannt werden.

2. Der/die Geschäftsführer/in erfüllt/erfüllen seine/ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung, auf der Basis der von der Mitgliederversammlung bestimmten Grundsätze, der vom Vorstand gegebenen Organisationsrichtlinien sowie der zwischen Vorstand und Geschäftsführer/in/n/innen vereinbarten Planung und des jährlichen Haushalts. Er/sie ist/sind verantwortlich für die Realisierung der Zielsetzungen, die Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstands, deren Durchführung sowie die laufende Führung der Geschäfte.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3 sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.

2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/r / ihrem/r Stellvertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/r durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat/in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten/Kandidatinnen ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax, Videokonferenz oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
Bei Stimmabgaben in schriftlicher oder elektronischer Form sind diese durch den Vorsitzenden körperlich zu verbinden und mit einem von ihm datierten und eigenhändig unterschriebenen Protokoll, welches den Vorgang vorgenannter Abstimmung wiedergibt, zu versehen.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer/von der Protokollführerin und vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin zu unterschreiben.

§ 11 Die Sachverständigenkommission

1. Die Sachverständigenkommission ist ein vom Vorstand zu berufener Beirat. Die Mitglieder der Kommission werden über die laufenden Angelegenheiten des Vereins unterrichtet. Die Vorsitzende/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Versammlung der Sachverständigenkommission.

2. Die Sachverständigenkommission hat die Aufgabe, nach Abstimmung mit der/ dem Vorsitzenden den Vorstand des Vereins zu den Aktionsplänen der Kommunen zu beraten und Empfehlungen für die Siegelvergabe zu geben.

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und ihr/e / sein/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. und an das Deutsche Komitee für UNICEF e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

25.04.2013