Mit den Handlungsempfehlungen für die Berücksichtigung des Kindeswohlprinzips im kommunalen Haushaltsaufstellungsverfahren geben die Bezirksregierung Köln und Kinderfreundliche Kommunen e.V. Kommunen eine Hilfe an die Hand, die UN-Kinderrechtskonvention in ihrem Rechtskreis bei der Aufstellung des Kommunalhaushalts umsetzen zu können. Die Handlungsempfehlungen richten sich an Ratsmitglieder und Verwaltungsvorstände, insbesondere die Kämmereien, aber auch an die Verwaltung insgesamt.
Die AG „Kindgerechte Haushaltsaufstellungsprozesse“ setzte sich in einem durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Vorhabens „Kinderrechte auf kommunaler Ebene“ damit auseinander, wie die Kinderrechte im Haushaltaufstellungsverfahren berücksichtigt werden müssen.
In der Arbeitsgruppe wirkten Vertreter_innen des Vereins, der Bezirksregierung Köln, der Städte Frankfurt am Main, Krefeld und Remscheid sowie des Deutschen Kinderhilfswerkes, UNICEF Deutschland, des Deutschen Instituts für Menschenrechte und weitere Einzelpersonen mit.
Mittels Fachvorträgen von Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Vorsitzende der Sachverständigenkommission Kinderfreundliche Kommunen, Prof. Wolfgang Hafner, Hochschule Kehl und Dr. Philipp Donath, Goethe Universität Frankfurt am Main konnte herausgearbeitet werden, dass die Betrachtung der kindgerechten Haushaltsaufstellung ressortübergreifend stattfinden muss und neben den klassischen Ressorts wie Kinder- und Jugendhilfe auch weniger beachtete Bereiche wie Verkehr und Stadtentwicklung untersuchen werden müssen. Zugleich stellten sie die Sinnhaftigkeit einer Kombination aus betriebswirtschaftlichen Aspekten und Impact Assessment in der Haushaltsaufstellung fest.
Daher wurde beschlossen, im Rahmen einer Unter-AG beispielhafte Aufstellungsverfügungen auf Anknüpfungspunkte zu prüfen. Exemplarisch wurde anhand der Aufstellungsverfügungen der Modellkommunen Remscheid und Krefeld geprüft, an welchen Stellen sich Zwangsläufigkeiten für die Berücksichtigung des Kindeswohlvorrangs einbringen lassen.
Auf dieser Grundlage entstanden Formulierung eines 1.Entwurfs für eine Präambel, die Leitlinien und Beispielformulierungen. Hieraus entwickelten sich dann die „Handlungsempfehlungen für die Berücksichtigung des Kindeswohlprinzips im kommunalen Haushaltsaufstellungsverfahren“.
Unsere Handlungsempfehlungen als PDF zum Download.