Aus Artikel 3(Wohl des Kindes) und Artikel 4 (Verwirklichung der Kinderrechte) der UN-Kinderrechtskonvention ergibt sich, dass jede staatliche Gemeinschaft verpflichtet ist, die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention bei ihren Haushaltsaufstellungsverfahren zu beachten. Die Menschenrechte sind unteilbar, daher ergibt sich aus Artikel 4 der Konvention, dass die Einhaltung der Kinderrechte im gesamten Haushaltsprozess und auf allen staatlichen Ebenen zu beachten ist. Denn ohne die finanzielle Absicherung aller Schritte zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention kann dieses notwendige und jede staatliche Ebene verpflichtende Vorhaben nicht erfolgreich sein. Zudem befasst sich der Haushaltsprozess mit allen Verwaltungsressorts und bietet damit einen besonders wirksamen Ansatz die Kinderrechte ämterübergreifend im Verwaltungshandeln zu verankern.
Mit den Handlungsempfehlungen für die Berücksichtigung des Kindeswohlprinzips im kommunalen Haushaltsaufstellungsverfahren geben die Bezirksregierung Köln und Kinderfreundliche Kommunen e.V. Kommunen eine Hilfe an die Hand, die UN-Kinderrechtskonvention in ihrem Rechtskreis bei der Aufstellung des Kommunalhaushalts umsetzen zu können.
Das Dokument „Kinderrechte im Kommunalhaushalt berücksichtigen: Vorbericht, produktorientierte Anpassungen und Strategische Ziele als Bausteine“ bietet Kommunen hilfreiche Ansätze, ihrer verpflichtenden Aufgabe nachzukommen, die UN-Kinderrechtskonvention in ihrem Rechtskreis bei der Aufstellung, Verabschiedung, Umsetzung und Kontrolle des Kommunalhaushalts umzusetzen.
Beide Dokumente richten sich an Ratsmitglieder und Verwaltungsvorstände, insbesondere an die Finanzverwaltung bzw. die Kämmereien, aber auch an die Verwaltung insgesamt.
Die vorliegenden Arbeitsergebnisse sind im Rahmen des Fördervorhabens „Kinderrechte in Kommunen“ des Vereins Kinderfreundliche Kommunen mit Hilfe einer Förderung des Bundesministeriums für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend entstanden. Die Inhalte wurden jeweils in Arbeitsgruppen gemeinsam erarbeitet. In den Arbeitsgruppen haben Vertreter_innen des Vereins, aus Kommunen sowie des Deutschen Kinderhilfswerkes, UNICEF Deutschland, des Deutschen Instituts für Menschen-rechte und weitere Einzelpersonen mitgewirkt.
Von 2020 bis 2022 wurden die „Handlungsempfehlungen für die Berücksichtigung des Kindeswohlprinzips im kommunalen Haushaltsaufstellungsverfahren“ entwickelt. Anschließend wurden von 2023 bis 2025 gemeinsam mit den Modellkommunen Potsdam, Remscheid und Krefeld verschiedene Ansätze zur praktischen Umsetzung dieser Empfehlungen erörtert sowie weitere Potenziale für eine vertiefte Implementierung im Rahmen der Haushaltsumsetzung identifiziert.