Kinderrechte gelten auch im Kommunalhaushalt!

Aus Artikel 3(Wohl des Kindes) und Artikel 4 (Verwirklichung der Kinderrechte) der UN-Kinderrechtskonvention ergibt sich, dass jede staatliche Gemeinschaft verpflichtet ist, die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention bei ihren Haushaltsaufstellungsverfahren zu beachten. Die Menschenrechte sind unteilbar, daher ergibt sich aus Artikel 4 der Konvention, dass die Einhaltung der Kinderrechte im gesamten Haushaltsprozess und auf allen staatlichen Ebenen zu beachten ist. Denn ohne die finanzielle Absicherung aller Schritte zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention kann dieses notwendige und jede staatliche Ebene verpflichtende Vorhaben nicht erfolgreich sein. Zudem befasst sich der Haushaltsprozess mit allen Verwaltungsressorts und bietet damit einen besonders wirksamen Ansatz die Kinderrechte ämterübergreifend im Verwaltungshandeln zu verankern.

Mit den Handlungsempfehlungen für die Berücksichtigung des Kindeswohlprinzips im kommunalen Haushaltsaufstellungsverfahren geben die Bezirksregierung Köln und Kinderfreundliche Kommunen e.V. Kommunen eine Hilfe an die Hand, die UN-Kinderrechtskonvention in ihrem Rechtskreis bei der Aufstellung des Kommunalhaushalts umsetzen zu können. 

Das Dokument „Kinderrechte im Kommunalhaushalt berücksichtigen: Vorbericht, produktorientierte Anpassungen und Strategische Ziele als Bausteine“ bietet Kommunen hilfreiche Ansätze, ihrer verpflichtenden Aufgabe nachzukommen, die UN-Kinderrechtskonvention in ihrem Rechtskreis bei der Aufstellung, Verabschiedung, Umsetzung und Kontrolle des Kommunalhaushalts umzusetzen. 

Beide Dokumente richten sich an Ratsmitglieder und Verwaltungsvorstände, insbesondere an die Finanzverwaltung bzw. die Kämmereien, aber auch an die Verwaltung insgesamt.

Die Handlungsempfehlungen im Überblick:

  • Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-KRK) wirkt seit 2010 uneingeschränkt als unmittelbar geltendes deutsches Bundesrecht und gilt somit auch für die kommunalen Gebietskörperschaften. Die kommunalen Verwaltungen sind an das geltende Recht und die Gesetze, insoweit mithin auch an die geltenden Kinderrechte der UN-KRK gebunden, vgl. Artikel 20 Abs. 3 GG.
  • Die UN-KRK erfordert es, die Interessen von Kindern immer dann zu beachten, wenn Maßnahmen Kinder betreffen, also immer dann, wenn Interessen von Kindern berührt werden. Immer, wenn ein Kind von einer Maßnahme oder deren Unterlassen von einer kommunalen Gebietskörperschaft in seinem Rechtskreis betroffen wird, muss das Kindeswohl daher als ein vorrangiger Gesichtspunkt berücksichtigt werden. Zudem gibt es keine inhaltlichen Einschränkungen auf bestimmte Aufgaben- und Rechtsgebiete, Ämter/Fachbereiche oder ähnliches.
  • Kommunale Haushalte als Steuerungsinstrumente spielen bei der Umsetzung von Menschen- und somit auch von Kinderrechten eine zentrale Rolle. Sie stellen die Pläne der Exekutive über die Ausgabe von Geld dar, mit denen beschrieben wird, wo das Geld innerhalb eines Haushaltsjahres oder mehrerer Haushaltsjahre herkommt und wofür es verwendet werden soll. Mit dem Haushalt hat jede Kommune ein Instrument, ihre Politik, Strategie und Ziele zu verwirklichen. Er stellt eine Möglichkeit dar, über die Umsetzung der Kinderrechte zu wachen und Schwerpunkte zu ihrer Stärkung zu setzen.
  • Das kommunale Finanzmanagement ist dabei ein Dreh- und Angelpunkt zur Umsetzung der politischen und strategischen Ziele der Kommune. Die Kinderrechte als Querschnittsthema sollten darüber ressortübergreifend in den fach- und bereichsbezogenen, zentralen gesamtstädtischen Finanzplanungen und dezentralen fach- und bereichs- bzw. produktbezogen verantworteten Teilplanungen verankert werden. Zur Vorbereitung der Aufstellung des kommunalen Haushalts sollen daher im Hinblick auf die aufbau- und ablaufbezogene, praktische Umsetzung der UN-KRK vor Ort verschiedene Dinge beachtet werden, die wir in unseren Handlungsempfehlungen zusammenfassen.

Kinderrechte im Kommunalhaushalt berücksichtigen: Vorbericht, produktorientierte Anpassungen und Strategische Ziele als Bausteine

  • Aufnahme der Kinderrechte in den Vorbericht: Der Vorbericht zum Haushaltsplan bietet vielfältige Möglichkeiten, Kinderrechte sichtbar zu machen. Kommunen sollten die UN-Kinderrechtskonvention sowohl in die Auftragsgrundlage als auch in die Rechtsgrundlagen des Vorberichts aufnehmen. Darüber hinaus besteht die Option, im Haushaltsplan enthaltene Maßnahmen zugunsten der Kinderrechte in einem eigenen Kapitel gesondert darzustellen.
  • Anpassung und Ergänzung der Produktbeschreibungen: Sofern Kommunen die Möglichkeit haben, ihre Produktbeschreibungen eigenständig zu formulieren und anzupassen, bieten die Anpassung und Ergänzung dieser Beschreibungen einen wirkungsvollen Ansatzpunkt zur Berücksichtigung der Kinderrechte. Besonders geeignet ist dieses Vorgehen in Fällen, in denen dem Haushalt bislang keine strategischen, gesamtstädtischen Ziele zugrunde liegen.

    Entscheidet sich eine Kommune dafür, ihre Produktbeschreibungen kinderrechtsorientiert auszurichten, sollten insbesondere die Produktleistungen, Auftragsgrundlagen und Produktziele überprüft werden. Dabei ist zu prüfen, inwieweit diese bereits die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen einbeziehen – und wo gegebenenfalls Ergänzungen erforderlich sind.
  • Aufnahme der Kinderrechte über die strategischen, gesamtstädtischen Ziele einer Kommune: Wird der kommunale Haushalt an strategischen, gesamtstädtischen Zielen ausgerichtet, eröffnet sich für Kommunen die Möglichkeit, Kinderrechte systematisch zu verankern – etwa durch die Formulierung eines entsprechenden Zieles im Haushalt. Auf diese Weise lassen sich kinderrechtliche Belange dauerhaft im kommunalen Haushaltsprozess berücksichtigen. Wichtig ist dabei, dass in der Zielformulierung explizit auf die UN-Kinderrechtskonvention Bezug genommen wird.

Der Arbeitsprozess

Die vorliegenden Arbeitsergebnisse sind im Rahmen des Fördervorhabens „Kinderrechte in Kommunen“ des Vereins Kinderfreundliche Kommunen mit Hilfe einer Förderung des Bundesministeriums für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend entstanden. Die Inhalte wurden jeweils in Arbeitsgruppen gemeinsam erarbeitet. In den Arbeitsgruppen haben Vertreter_innen des Vereins, aus Kommunen sowie des Deutschen Kinderhilfswerkes, UNICEF Deutschland, des Deutschen Instituts für Menschen-rechte und weitere Einzelpersonen mitgewirkt.

Von 2020 bis 2022 wurden die „Handlungsempfehlungen für die Berücksichtigung des Kindeswohlprinzips im kommunalen Haushaltsaufstellungsverfahren“ entwickelt. Anschließend wurden von 2023 bis 2025 gemeinsam mit den Modellkommunen Potsdam, Remscheid und Krefeld verschiedene Ansätze zur praktischen Umsetzung dieser Empfehlungen erörtert sowie weitere Potenziale für eine vertiefte Implementierung im Rahmen der Haushaltsumsetzung identifiziert.