Kinderrechtsbildung ist Menschenrechtsbildung

Landesprogramm KINDERRECHTESCHULEN NRW – ein an Kinderrechten orientierter Schulentwicklungsansatz

Ein Sachbericht von Elisabeth Stroetmann und Anne Sommer

Das Landesprogramm KINDERRECHTESCHULEN NRW bietet – in einer gemeinsamen Fortbildung für Schulsozialarbeiter_innen, pädagogische Fachkräfte und Lehrer_innen – Gelegenheit, Schule inklusiv, respektvoll und partizipativ zu gestalten, unter expliziter Bezugnahme auf die Rechte der Kinder und Jugendlichen. Erst in der Zusammenarbeit unterschiedlicher Professionen können die Rechte der Kinder und Jugendlichen im schulischen Kontext ganzheitlich zur Entfaltung gebracht werden, deswegen ist es wichtig, dass alle Professionen an der Schule den Weg zur Kinderrechteschule unterstützen.

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„Die Kinderrechte müssen ins Grundgesetz. Dafür haben wir so lange gearbeitet.“

Prof. Dr. Rita Süssmuth, Vorstandspräsidentin EDUCATION Y

Am 20. November 1989 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die UN-Kinderrechtskonvention. Am 5. April 1992 trat das Übereinkommen in der Bundesrepublik in Kraft. Jeder Mensch unter 18 Jahren erhielt damit verbriefte Rechte: kein vages Versprechen, sondern eine völkerrechtlich bindende Verpflichtung für Staat und Gesellschaft, das Wohlergehen der Kinder zur Kernaufgabe zu machen.

Mit dem Landesprogramm KINDERRECHTESCHULEN hat das Land NRW mit UNICEF Deutschland und EDUCATION Y ein Programm aufgelegt, das Schulen unterstützt ihre Entwicklung entlang der UN-Kinderrechtskonvention auszurichten.

 

  • Von Pflichtenträger_innen und Rechteinhaber_innen

Kinderrechte beinhalten die Verpflichtung, Kinder und Jugendliche zu versorgen und zu schützen. Dazu gehören das Recht auf gute Bildung und das Recht auf Nichtdiskriminierung. Somit erklärt die UN-Kinderrechtskonvention alle Erwachsenen zu Pflichtenträgern. Kinder und Jugendliche sind Rechteinhaber und eigenständige Individuen und nicht länger „Objekt“ von Bildung und Erziehung. Dieser Blickwechsel ist immens wichtig und bedeutet, dass Schule zu einem beteiligungs- und beziehungsorientierten Bildungsort ausgestaltet werden muss. 

Die an der Fortbildung teilnehmenden Erwachsenen unterschiedlicher Professionen entwickeln ein gemeinsames Verständnis für ihre Aufgabe als Pflichtenträger, deren oberstes Ziel die Sicherstellung der vorrangigen Berücksichtigung des „Wohls des Kindes“ (Artikel 3 UN-KRK) ist. 

In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass der völkerrechtliche Kindeswohlbegriff nicht deckungsgleich ist mit dem Begriff des deutschen Familienrechts. Das „Kindeswohl“ (Original: „best interest of the child“) der UN-KRK bezieht sich nicht nur auf die Unversehrtheit des Kindes oder die Frage, ob das staatliche Wächteramt bei Erziehungsfragen eingreift. Vielmehr umfasst der Kindeswohlbegriff der UN-KRK sämtliche Rechts- und Lebensbereiche des Kindes und es liegt in der Verantwortung des Staates, bei allen Kinder betreffenden Entscheidungen die besten Interessen des Kindes einzubringen und als vorrangigen Gesichtspunkt abzuwägen. Siehe dazu General Comment Nr. 14: https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRC%2fC%2fGC%2f14&Lang=en

Hier treffen sich die Akteur_innen aus formaler Bildung (vormittäglichem Unterricht) und nonformaler Bildung (OGS) in einer Schule, die sich als ganztägige Bildungsinstitution versteht: Durch den gemeinsamen Fokus auf das Wohl des Kindes, der die unterschiedlichen professionellen Zugänge im Sinne des „Kindeswohls“ zusammenbringt. 

 

  • Kinderrechtsbildung ist Menschenrechtsbildung

Die Erklärung der Vereinten Nationen für Menschenrechtsbildung (Art. 2, Abs. 2) beschreibt Menschenrechtsbildung als Bildung über, durch und für Menschenrechte. In ihren Empfehlungen zur Menschenrechtsbildung in der Schule greift auch die Kultusministerkonferenz diesen Ansatz auf (Beschluss der KMK vom 04.12.1980 i.d.F. vom 11.10.2018). 

Bildung über Kinderrechte beinhaltet demnach

  • die Wissensebene, also das Informieren der Kinder und Jugendlichen über ihre Rechte
  • die Handlungsebene, das Engagement und Empowerment für die Inanspruchnahme der Rechte.
  • Teilhabe und Partizipation – Kernaussagen der Kinderrechtskonvention

 „Die Angst von vielen Erwachsenen: Jetzt herrscht hier Anarchie – hat sich ganz und gar nicht bewahrheitet.“ 

Annette Kessing, Schulleiterin der Max-Schule in Düsseldorf

Junge Menschen haben das Recht gehört zu werden, sie haben das Recht mitzudenken und mitzureden in allen Angelegenheiten, die sie betreffen. Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK Art. 12. ff.) betont die Beteiligungsrechte der Kinder: Kinder und Jugendliche müssen den eigenen Lernprozess aktiv mitgestalten können. Alle unterzeichnenden Vertragsstaaten müssen daher dafür sorgen, dass die Meinungen der Kinder und Jugendlichen auch tatsächlich gehört werden. 

Partizipation ist im schulischen Alltag längst angekommen. Oft wird Partizipation jedoch lediglich dafür genutzt, demokratische Entscheidungsprozesse einzuüben. Aus menschenrechtlicher Sicht geht das Recht auf Beteiligung deutlich weiter: Partizipation ist nicht auf einzelne Projekte und Entscheidungsformate bezogen, sondern fordert Partizipation in allen das Kind berührenden Angelegenheiten. Nur so können Schüler_innen ihre Rechte ohne Diskriminierung ausüben. Dazu gehören in der Schule beispielsweise Fragen zur Ausgestaltung des Ganztags, zur Gestaltung des Schulgeländes, zur Themenauswahl im Unterricht, insbesondere aber transparente und fest installierte Rückmeldesysteme. Im Ganztag kommt die Inanspruchnahme des Rechtes auf Spiel und Freizeit hinzu (UN-KRK Art. 31). 

Um der UN-Kinderrechtskonvention als einem normativen Bezugspunkt im gesamten schulischen Alltag nachhaltig und dauerhaft Bedeutung zu verleihen, haben von UNICEF begleitete Kinderrechteschulen (Rights Respecting Schools in Großbritannien) ein Format entwickelt, welches das Handeln von Erwachsenen (Pflichtenträger_innen) und Kindern (Rechteinhaber_innen) gleichermaßen an die UN-KRK bindet. 

Ein Beispiel: Es gibt kaum eine Klasse ohne Plakat, das die Verhaltensregeln im Unterricht festschreibt, kein Pausenhof ohne Pausenregelungen, keine Schule ohne Schulregeln. Unabhängig davon, wie gut die Regeln begründet sind und in wie enger Zusammenarbeit sie mit den Schüler_innen gemeinsam aufgestellt wurden, ihre Einforderung ist und bleibt moralisch-appellativ und ihre Einhaltung individuell zufällig. Immer mehr Kinderrechteschulen treffen deshalb „rechtebasierte Vereinbarungen“ zwischen Erwachsenen (in ihrer Funktion als Pflichtenträger_innen) und Kindern/Jugendlichen (als Rechteinhaber_innen) und ersetzten damit erfolgreich ein appellatives Regelwerk. 

 

  • Rechtebasierte Vereinbarungen versus Klassenregeln

Diese Vereinbarungen (auch Charta genannt) nehmen deutlich Bezug auf die Artikel der UN-KRK, die von Schüler_innen als wichtig für schulisches Zusammenleben erachtet werden, und die geeignet sind, die Inanspruchnahme ihres „Rechtes auf ganzheitliche Bildung“ sicher zu stellen. 

Eine kinderrechtlich basierte Charta wird folgendermaßen entwickelt:

  • In einem ersten Schritt setzen sich Schüler_innen und Pädagog_innen gründlich mit der UN-KRK auseinander. Alle Schüler_innen und das gesamte pädagogische Personal verständigen sich über die Konvention.
  • In einem nächsten Schritt identifizieren die Schüler_innen diejenigen Artikel, die von besonderer Bedeutung für das Leben und Lernen in der Schulgemeinschaft sind. Es ist wichtig, dass die Schüler_innen ihre Auswahl jeweils begründen. 
  • Aus der Zusammenstellung werden jetzt von allen Schüler_innen diejenigen Artikel identifiziert, die für die Schule als Ort umfassender Ganztagsbildung bedeutungsvoll sind. 
  • In einem nächsten Schritt erfolgt eine Spezifikation von Artikeln, für die verschiedenen Lebens- und Lerngelegenheiten im formalen und non-formalen Kontext (Klassencharta / OGS Charta). Das Einverständnis für die getroffene Auswahl muss von allen Schüler_innen und Erwachsenen vorliegen. Es muss klar sein, dass kein Recht wichtiger ist als das andere und die UN-KRK als Ganzes betrachtet wird. „Liebe“ und „Freunde haben“ sind keine Rechte. Die Entwicklung einer Klassencharta in der Grundschule bzw. in einer Schul-Charta in der weiterführenden Schule ist Teil eines inklusiven und partizipatorischen Prozesses. Die Schüler_innen und alle Erwachsenen bilden eine Einheit und stärken ihre Beziehungen untereinander. 
  • Die Verbindung zur UN-KRK muss augenfällig sein. Deshalb gilt es sicher zu stellen, dass der Wortlaut der Charta dem Inhalt des Bezugsartikels entspricht. Gleichzeitig muss die Sprache aber so gewählt sein, dass alle Schüler_innen verstehen, was der Artikel bedeutet, z. B. „Wir sind alle in Ordnung, so wie wir sind.“

 

Die Charta hilft Kindern zu verstehen, welche Auswirkungen ihre Handlungen haben können: entweder sie unterstützen sie dabei, ihre Rechte zu genießen oder sie versagen Kindern die Inanspruchnahme der Rechte. Im schulischen Miteinander stellt sich dann die Frage: verweigere ich mit meinem Handeln anderen Kindern die Inanspruchnahme ihrer Rechte oder unterstütze ich sie in der Inanspruchnahme ihrer Rechte. Keinesfalls geht es darum, mit den Kinderrechten das Benehmen der Schüler_innen zu regulieren.

Der offene Ganztag ist mit seinen projektförmigen Angeboten und AGs besonders geeignet, kinderrechtliches Engagement zu entfalten. Die Lernfreiräume können von Kindern und Jugendlichen genutzt werden, um Lobbyarbeit in eigener Sache zu betreiben. Gerade auch in der Auseinandersetzung mit den Sustainable Developement Goals (SDGs), die eng mit den Rechten der Kinder und Jugendlichen verknüpft sind, erleben Kinder und Jugendliche sich als handlungsstarke Akteur_innen der eigenen Bildungsbiografie. 

„Kinder denken anders, Kinder denken klarer – und so kann unsere Welt vielleicht eine bessere werden.“ 

Annette Kessing, Schulleiterin der Max-Schule in Düsseldorf

 

Fazit

Dass die Rechte der Kinder und Jugendlichen eine direkte Relevanz für die Erreichung aller SDGs haben, haben Schüler_innen an Kinderrechteschulen verstanden. Sie wissen: die Agenda 2030 soll den Überlebenschancen von Kindern, ihrem physischen und psychischem Wohlergehen, ihren Bildungschancen und ihrer Partizipation in der Gesellschaft dienen. Deshalb fordern immer mehr Kinder und Jugendliche über das schulische Umfeld hinaus – auch im kommunalen Raum – ihre Rechte ein. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann sich für ihre Inanspruchnahme stark machen.

Weitere Informationen unter www.kinderrechteschulen-nrw.de

 

Autorinnen

Elisabeth Stroetmann, Landeskoordinatorin des Landesprogramms KINDERRECHTESCHULEN NRW

Anne Sommer, Referentin Kommunikation, Education Y, Düsseldorf