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Kinderrechte gelten auch im Kommunalhaushalt!

Mit den Handlungsempfehlungen für die Berücksichtigung des Kindeswohlprinzips im kommunalen Haushaltsaufstellungsverfahren geben die Bezirksregierung Köln und Kinderfreundliche Kommunen e.V. Kommunen eine Hilfe an die Hand, die UN-Kinderrechtskonvention in ihrem Rechtskreis bei der Aufstellung des Kommunalhaushalts umsetzen zu können. Die Handlungsempfehlungen richten sich an Ratsmitglieder und Verwaltungsvorstände, insbesondere die Kämmereien, aber auch an die Verwaltung insgesamt.

Die Handlungsempfehlungen im Überblick:

  • Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-KRK) wirkt seit 2010 uneingeschränkt als unmittelbar geltendes deutsches Bundesrecht und gilt somit auch für die kommunalen Gebietskörperschaften. Die kommunalen Verwaltungen sind an das geltende Recht und die Gesetze, insoweit mithin auch an die geltenden Kinderrechte der UN-KRK gebunden, vgl. Artikel 20 Abs. 3 GG.
  • Die UN-KRK erfordert es, die Interessen von Kindern immer dann zu beachten, wenn Maßnahmen Kinder betreffen, also immer dann, wenn Interessen von Kindern berührt werden. Immer, wenn ein Kind von einer Maßnahme oder deren Unterlassen von einer kommunalen Gebietskörperschaft in seinem Rechtskreis betroffen wird, muss das Kindeswohl daher als ein vorrangiger Gesichtspunkt berücksichtigt werden. Zudem gibt es keine inhaltlichen Einschränkungen auf bestimmte Aufgaben- und Rechtsgebiete, Ämter/Fachbereiche oder ähnliches.
  • Kommunale Haushalte als Steuerungsinstrumente spielen bei der Umsetzung von Menschen- und somit auch von Kinderrechten eine zentrale Rolle. Sie stellen die Pläne der Exekutive über die Ausgabe von Geld dar, mit denen beschrieben wird, wo das Geld innerhalb eines Haushaltsjahres oder mehrerer Haushaltsjahre herkommt und wofür es verwendet werden soll. Mit dem Haushalt hat jede Kommune ein Instrument, ihre Politik, Strategie und Ziele zu verwirklichen. Er stellt eine Möglichkeit dar, über die Umsetzung der Kinderrechte zu wachen und Schwerpunkte zu ihrer Stärkung zu setzen.
  • Das kommunale Finanzmanagement ist dabei ein Dreh- und Angelpunkt zur Umsetzung der politischen und strategischen Ziele der Kommune. Die Kinderrechte als Querschnittsthema sollten darüber ressortübergreifend in den fach- und bereichsbezogenen, zentralen gesamtstädtischen Finanzplanungen und dezentralen fach- und bereichs- bzw. produktbezogen verantworteten Teilplanungen verankert werden. Zur Vorbereitung der Aufstellung des kommunalen Haushalts sollen daher im Hinblick auf die aufbau- und ablaufbezogene, praktische Umsetzung der UN-KRK vor Ort verschiedene Dinge beachtet werden, die wir in unseren Handlungsempfehlungen zusammenfassen.

Der Prozess

Die AG „Kindgerechte Haushaltsaufstellungsprozesse“ setzte sich in einem durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Vorhabens „Kinderrechte auf kommunaler Ebene“ damit auseinander, wie die Kinderrechte im Haushaltaufstellungsverfahren berücksichtigt werden müssen.

In der Arbeitsgruppe wirkten Vertreter_innen des Vereins, der Bezirksregierung Köln, der Städte Frankfurt am Main, Krefeld und Remscheid sowie des Deutschen Kinderhilfswerkes, UNICEF Deutschland, des Deutschen Instituts für Menschenrechte und weitere Einzelpersonen mit.

Mittels Fachvorträgen von Claudia Kittel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Vorsitzende der Sachverständigenkommission Kinderfreundliche Kommunen, Prof. Wolfgang Hafner, Hochschule Kehl und Dr. Philipp Donath, Goethe Universität Frankfurt am Main konnte herausgearbeitet werden, dass die Betrachtung der kindgerechten Haushaltsaufstellung ressortübergreifend stattfinden muss und neben den klassischen Ressorts wie Kinder- und Jugendhilfe auch weniger beachtete Bereiche wie Verkehr und Stadtentwicklung untersuchen werden müssen. Zugleich stellten sie die Sinnhaftigkeit einer Kombination aus betriebswirtschaftlichen Aspekten und Impact Assessment in der Haushaltsaufstellung fest.

Daher wurde beschlossen, im Rahmen einer Unter-AG beispielhafte Aufstellungsverfügungen auf Anknüpfungspunkte zu prüfen. Exemplarisch wurde anhand der Aufstellungsverfügungen der Modellkommunen Remscheid und Krefeld geprüft, an welchen Stellen sich Zwangsläufigkeiten für die Berücksichtigung des Kindeswohlvorrangs einbringen lassen.

Auf dieser Grundlage entstanden Formulierung eines 1.Entwurfs für eine Präambel, die Leitlinien und Beispielformulierungen. Hieraus entwickelten sich dann die „Handlungsempfehlungen für die Berücksichtigung des Kindeswohlprinzips im kommunalen Haushaltsaufstellungsverfahren“.

Downloads

Unsere Handlungsempfehlungen als PDF zum Download.

An den Handlungsempfehlungen haben mitgewirkt: